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Tierschutz mit 4my.horse

Die Selbstverpflichtung von 4my.horse und Dir

Die Selbstverpflichtung von 4my.horse und DirEine neue Norm muss zur Normalität werden

Seit dem 1. Januar 2014 ist in der Schweiz die Rollkur in der Gesetzesbestimmung zur Pferdehaltung verboten. Im Artikel 21 ist – zum ersten Mal im europäischen Tierschutzrecht – ein ausdrückliches Verbot der Rollkur festgelegt. Damit nimmt die Schweiz Vorbildfunktion ein.

Gerade im angrenzenden Deutschland haben sich etliche Gruppierungen gebildet, die gegen die leider weit verbreitete und tolerierte Rollkur oder gegen den Missbrauch des Nasen-/Sperrriemens aufbegehren. Sie beobachten mit Hoffnung, wie das in der Schweiz neu geschaffene Gesetz umgesetzt wird. Dies kann jedoch nur erfolgreich sein, wenn ein neues Bewusstsein bei der reitenden Basis verankert werden kann.

Aufnahmebedingung 4my.horse

4my.horse fördert dieses Umdenken, indem es den Artikel 21 zur Aufnahmebedingung macht und mit diesem Gütesiegel neue Standards setzt. Jeder eingetragene Dienstleister und jedes Mitglied unseres Portals verpflichtet sich dazu, folgendes Kommitment zu geben:

Mit meiner Präsenz auf 4my.horse verpflichte ich mich, Pferde tierschutzkonform zu behandeln und zu halten. Es ist mir bewusst, dass ich vom Pferdeportal 4my.horse ausgeschlossen werden kann, wenn ich gegen die Standards des Schweizerischen Tierschutzgesetzes verstosse, beziehungsweise diese nicht einhalte.

'Tierschutzkonform' als Basis

Tierschutzgesetze decken nur die Mindestanforderungen ab. Damit das Pferd im Recht bleibt, soll zu einem späteren Zeitpunkt in Zusammenarbeit mit Fachleuten definiert werden, welche Anforderungen ebenfalls Standard beim Umgang mit Pferden sein sollen. Bis dahin halten wir uns - mit sämtlichen uns angeschlossenen Dienstleistern und Membern innerhalb der CH und EU - an die Schweizerische Gesetzgebung im Tierschutzrecht (Tierschutzgesetz TSchG und Tierschutzverordnung TSchV), dort insbesondere Art. 21, 59, 60 und 61 der Schweizerischen Tierschutzverordnung:

Schweizerische Tierschutzverordnung (TSchV) Art. 21, Verbotene Handlungen bei Pferden.

Bei Pferden sind zudem verboten:

  1. das Coupieren der Schwanzrübe;
  2. das Erzeugen einer unnatürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich;
  3. das Antreiben oder Bestrafen mit elektrisierenden Geräten, wie stromführenden Sporen, Gerten oder Viehtreibern;
  4. der sportliche Einsatz von Pferden mit durchtrennten oder unempfindlich gemachten Beinnerven, mit überempfindlich gemachter Haut an den Gliedmassen oder mit an den Gliedmassen angebrachten schmerzverursachenden Hilfsmitteln;
  5. das Entfernen der Tasthaare;
  6. das Anbinden der Zunge;
  7. das Barren Methoden, mit denen eine Überdehnung des Pferdehalses oder -rückens bewirkt wird (Rollkur).

Schweizerische Tierschutzverordnung (TSchV) , Art 59 Haltung

  1. Pferde dürfen nicht angebunden gehalten werden. Das kurzzeitige Anbinden während der Futteraufnahme, der Pflege, dem Transport, der Übernachtung auf Wanderritten, während Anlässen oder in vergleichbaren Situationen fällt nicht unter dieses Verbot. Pferde, die neu in einem Betrieb eingestallt werden oder die sich im Militäreinsatz befinden, dürfen während maximal drei Wochen angebunden gehalten werden.
  2. Liegeplätze in Unterkünften müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein.
  3. Pferde müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd haben. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine befristete Ausnahmebewilligung für ein einzeln gehaltenes, altes Pferd erteilen.
  4. Jungpferde müssen in Gruppen gehalten werden.
  5. Werden Pferde in Gruppen gehalten, so müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein, ausgenommen für Jungpferde. Es dürfen keine Sackgassen vorhanden sein.

Schweizerische Tierschutzverordnung (TSchV) , Art 60 Futter und Pflege

  1. Pferden muss zur arttypischen Beschäftigung ausreichend Raufutter wie Futterstroh zur Verfügung stehen, ausgenommen während des Weidegangs.
  2. Hufe sind so zu pflegen, dass die Pferde anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird.

Schweizerische Tierschutzverordnung (TSchV) , Art 61 Bewegung

  1. Pferden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur Bewegung zählen die Nutzung und der Auslauf.
  2. Die Auslauffläche muss die Mindestabmessungen nach Gesetzesbestimmung zur Pferdehaltung aufweisen. Wenn möglich sind die Flächen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 4 zur Verfügung zu stellen.
  3. Bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen kann der Auslauf ausnahmsweise auf einer überdachten Fläche gewährt werden.
  4. Zuchtstuten mit Fohlen, Jungpferde sowie andere Pferde, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten.
  5. Genutzte Pferde müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche je mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten.
  6. Auf den Auslauf kann in den folgenden Situationen während maximal vier Wochen verzichtet werden, sofern die Pferde während dieser Zeit täglich genutzt werden:
    • auf Tournee zu Show- oder Sportzwecken oder während Ausstellungen.
    • während dem Einsatz im Militärdienst;
    • bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen zwischen dem 1. November und dem 30. April;
    • für neu in einem Betrieb eingestallte Pferde;
  7. Der Auslauf ist in einem Journal einzutragen, wenn die Pferde keinen Zugang zu eine permanenten Auslauf haben.*

* Weitere Informationen betreffend Auslaufjournal für Pferde, insbesondere wann ein solches geführt werden muss, erhältst Du auf der Seite des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)  Dort findest Du ganz rechts, unter dem Titel „Weitere Informationen“ ein PDF-Dokument „Führen des Auslaufjournals für Pferde“ mit wichtigen Informationen. 

Das Label

Unsere Mission: 4my.horse engagiert sich für einen artgerechten, fairen und respektvollen Umgang mit unserem Partner Pferd. 4my.horse unterstützt den Austausch innerhalb verschiedener Interessengruppen rund um das Pferd.