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Ein Hengsthalter stellte Schadensersatzansprüche gegen den Tierarzt einer Tierklinik, da dieser nach seiner Ansicht seine Aufklärungspflichten im Rahmen einer Kastrationsoperation verletzt hatte. So hat das Gericht entschieden.
Autor: Andreas Ackenheil, Anwalt für Pferderecht
Kläger ist im konkreten Fall der Halter eines Hengstes. Dieser stellte Schadensersatzansprüche gegen den Tierarzt einer Tierklinik, da dieser nach seiner Ansicht seine Aufklärungspflichten im Rahmen einer Kastrationsoperation verletzt hatte.
Der Eigentümer des Hengstes weigerte sich zur Zahlung der Behandlungskosten für die Operation, weil er dem Beklagten eine unzureichende Aufklärung über das Narkoserisiko vorwarf.
Die Berufung des Beklagten vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg. Der Kläger konnte dem Beklagten keinen Behandlungsfehler während der Operation nachweisen.
Zudem hatte der Kläger keine Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten beweisen können, da er im Vorfeld durch das übergebene Narkose- und Operationsrisiko, entsprechend den Anforderungen, hinreichend durch einen Aufklärungsbogen aufgeklärt wurde.
Dies hatte der Kläger durch seine Unterschrift zu erkennen gegeben.
Demnach lag nach der Auffassung des Gerichts die Beweislast auf der Klägerseite:
Der Pferdehalter hätte beweisen müssen, dass eine fehlende Aufklärung vorlag.
Dass in dem Formular nur allgemein über Narkose- und Informationsrisiken informiert wurde, reichte dem Gericht aus. Auch die Aufwachphase gehört zur Narkose und die hierbei auftretenden Risiken stellen allgemeine Narkoserisiken dar, die sich beim Pferd als Fluchttier in dieser Phase häufiger verwirklichen, als bei anderen Tieren.
Folglich hätte der beklagte Tierarzt keine weitergehende Aufklärung geschuldet, selbst wenn das pferdespezifische Risiko, in der Aufwachphase eine Fraktur zu erleiden, nicht als allgemeines Narkoserisiko anzusehen wäre.
Ferner handelte es sich bei der Operation um eine Routineoperation, die angesichts des Gesundheitszustandes des Pferdes keine besonderen Risiken aufwies. Das Risiko von Frakturen in der Aufwachphase ist generell gering, weshalb nach dem Gutachten des Sachverständigen keine gesonderte Auskunft des behandelnden Arztes erforderlich war.
Das Gericht ging zudem davon aus, dass dem Eigentümer des Pferdes das Narkoserisiko bekannt war. Die Kenntnis konnte von dem Eigentümer, der Turnierreiter und erfahrener Pferdehalter ist, auch erwartet werden.
Das Gericht konnte somit keine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten bei Vornahme der Operation feststellen und erklärte, dass die Operation ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Auch die Organisation der Überwachung während der Aufstehphase wurde nach Ansicht des Gerichts sachgerecht durchgeführt. (OLG Dresden 15.1.2019 – 4U 1028/18 )
Ob einem Tierarzt bei einer Behandlung oder einer Operation ein Fehler unterlaufen ist, hängt nach den Umständen des Einzelfalles ab. Zögern Sie nicht, sich frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Ein auf Pferderecht in Verbindung mit Tierarzthaftung spezialisierter Anwalt kann ihnen nicht nur vor Gericht, sondern auch schon im Vorfeld zu einer gütlichen Einigung verhelfen.
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Ihr Anwalt für Pferderecht Rechtsanwalt Ackenheil
http://www.pferderechtler.de Ackenheil Anwaltskanzlei für Pferderecht / Tierrecht – bundesweit https://www.tierrecht-anwalt.de
Bilder: iStock
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