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Rücktritt vom Vertrag wegen Wesensmängeln des Pferdes

von | Aug 15, 2021 | Pferdehaltung

Rechtsfall: Die klagende Käuferin wurde durch eine Internetanzeige auf eine achtjährige Trakehnerstute aufmerksam. Die Stute hatte im Eigentum der beklagten Verkäuferin eine erfolgreiche Stutenleistungsprüfung mit der Gesamtnote 7,6 absolviert. In der Internetanzeige wurde die Stute als sehr artig und gut geritten beschrieben.

Wenn das Pferd ‘spinnt’

Rücktritt vom Vertrag wegen Wesensmängeln des Pferdes

Rechtssprechung nach deutschem Recht

Autor: Andreas Ackenheil, Anwalt für Pferderecht

Die klagende Käuferin wurde durch eine Internetanzeige auf eine achtjährige Trakehnerstute aufmerksam. Die Stute hatte im Eigentum der beklagten Verkäuferin eine erfolgreiche Stutenleistungsprüfung mit der Gesamtnote 7,6 absolviert. In der Internetanzeige wurde die Stute als sehr artig und gut geritten beschrieben.

Im Telefonat teilte die Klägerin der Verkäuferin mit, dass sie die Stute für sich zum Wiedereinstieg und für ihre Tochter als Lehrpferd kaufen wolle.

Bei den zwei Besichtigungsterminen ritt die Klägerin das Pferd Probe und war zufrieden.

Bei dem zweiten Besichtigungstermin wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass das Pferd bei Spritzen problematisch reagiere. Die Parteien vereinbarten, dass sich die Klägerin das Verhalten im Umgang anschauen solle. Bei einem gemeinsamen Impftermin wurde die Impfdosis aufgrund der Angst des Pferdes nicht unmittelbar über die Spritze dem Pferd zugeführt, sondern mittels eines Schlauches als Verbindungsstück. Während der Impfung stieg die Stute.

Die Klägerin entschied sich schließlich zum Kauf der Stute.

Nach zwei Monaten besuchte die Beklagte das Pferd im Stall der Klägerin. Diese berichtete, dass sich die Stute gut eingelebt hatte und etwaige Verhaltensauffälligkeiten nicht aufgetreten waren.

Kaufvertrag wird angefochten

Nach fast 9 Monaten erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages gegenüber der Beklagten und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes.

Sie behauptete aber sodann im Rahmen der Klage, dass die Stute an einer schweren Charakterschwäche leide. Die Stute trete nach anderen Pferden auf der Koppel sowie nach dem Tierarzt.

Beim Füttern habe sie anderen in die Schulter gebissen und beim Führen habe sie sich mehrfach losgerissen.

Weiterhin sei sie in der Box auf jemanden losgegangen, sodass dieser die Box fluchtartig verlassen musste. Beim Reiten sei sie mehrfach kerzengerade gestiegen und habe auch beim Spazierengehen nach Hunden ausgetreten.

Dem Pferd fehlte es laut Aussagen der Klägerin an der Grunderziehung und die Stute sei unter keinen Umständen für Kinder geeignet.

charakterliche Züge

Foto: 4my.horse | Canva

 

Zickig, aber nicht verhaltensauffällig

Dies wies die Beklagte ab und auch eine Zeugin bestätige, dass die Stute zwar als zickig galt, jedoch derartige Verhaltensauffälligkeiten im Stall der Beklagten nicht gezeigt hatte.

Das Landgericht entschied, dass es nicht zur üblichen Beschaffenheit des Tieres gehört, dass es in seinen charakterlichen und psychologischen Zügen der Idealnorm entspricht. Die Klage der Käuferin lehnte das Gericht ab.

Das Gericht war der Auffassung, dass die Klägerin keine Ansprüche gegen die Beklagte habe. Eine arglistige Täuschung hatte die Klägerin nicht zur Vertragserklärung veranlasst. Die Beklagte hatte die Klägerin unstreitig darüber aufgeklärt, dass das Pferd bei Spritzen problematisch reagiere. Die Klägerin war aus diesem Grund bei einem Tierarzttermin anwesend, um sich ein Bild von dem Verhalten machen zu können.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt gewusst hatte, dass das Pferd nicht problemfrei war und entschied sich trotzdem zum Kauf.

Das weitere Verhaltensauffälligkeiten bereits beim Kauf vorlagen, konnte die Klägerin nicht beweisen. Für das Gericht stand fest, dass die Stute zum Vertragsschluss und der Übergabe an die Klägerin nicht biss und sich führen ließ.

Die Beklagte trug gerade nicht das Risiko der weiteren Verhaltensentwicklung des Pferdes bei der Klägerin. Zudem traten die Mängel erst nach der sechsmonatigen Frist auf.( LG Gießen – 4 O 218/12)

Foto: Ina Rethwisch

Foto: Horse Feelings Photography by Ina Rethwisch

 


Tipp vom Pferderechtexperten Ackenheil

Vor dem Verkaufsabschluss sollten Sie über Ihr zukünftiges Pferd so viel wie möglich in Erfahrung bringen. Fragen Sie nach der Geschichte, dem Lebensweg des Pferdes nach. Versuchen Sie Kontakt zu den vorherigen Besitzern, Bereitern, Tierärzten oder auch Stallkollegen aufzunehmen. Werden Sie hellhörig und vorsichtig wenn das Pferd in nur kurzer Zeit durch viele Hände gegangen ist.

Haben Sie Fragen zum Thema oder auch zu sonstigen Rechtsproblemen rund um Pferd und Reiter, dann zögern Sie nicht und nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf. Gerne stehe ich Ihnen mit meinem Beraterteam zur Verfügung.

Ihr Pferderechtexperte Rechtsanwalt Ackenheil

http://www.pferderechtler.de Ackenheil Anwaltskanzlei für Pferderecht / Tierrecht – bundesweit https://www.tierrecht-anwalt.de

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