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Pferdekauf auf Probe

Was ist ein Pferdekauf auf Probe?

Kapitel 4.2.18 aus dem Buch 'Pferd im Recht transparent' vom Autorenteam Andreas Rüttimann, Michelle Richner, Ursina Lüchinger und Nora Flückiger

Tierkaufverträge können auch auf Probe abgeschlossen werden, was gerade beim Pferdekauf durchaus üblich ist. Der Käufer nimmt das Pferd dabei zu sich und prüft es im Hinblick auf bestimmte Aspekte, beispielsweise auf Verkehrssicherheit oder Kindertauglichkeit. Stellt sich heraus, dass das Tier die gewünschte Eigenschaft nicht besitzt, kann er es innerhalb einer vereinbarten Frist ohne Angabe von Gründen zurückgeben.

Bild Pixabay: "Ist das Pferd kindertauglich?"

Ist das Pferd kindertauglich?

Eigentümer des Pferdes

Solange der Käufer den Kauf nicht genehmigt hat, bleibt der Verkäufer Eigentümer des Pferdes. Der Käufer hat dem Tier während dieser Zeit Sorge zu tragen und darf nichts tun, was diesem schaden könnte, damit er es allenfalls in gleich gutem Zustand zurückgeben könnte, wie er es erhalten hat. Eine Mustervorlage für einen Vertrag über einen Pferdekauf auf Probe findet sich im Anhang auf Seite 539 ff des Praxisratgebers 'Pferd im Recht transparent'.

Der Pferdekauf auf Probe bietet vor allem dem Käufer eine gewisse Sicherheit: Er kann feststellen, ob das Tier seine Erwartungen erfüllt, und es innerhalb der vereinbarten Frist zurückgeben, falls trotz aller Bemühungen Schweirigkeiten auftreten.

Risiken

Für das Pferd kann ein dauerndes Umplatzieren jedoch sehr belastend sein. Problematisch ist ausserdem, dass der Verkäufer kaum Einflussmöglichkeiten auf das Wohlergehen seines Tieres hat, während sich dieses beim Kaufinteressenten befindet. Der Käufer trägt zudem das Risiko erst ab dem Zeitpunkt, in dem er Eigentümer des Pferdes wird, wenn keine anderslautenden Vertragsabsprachen getroffen wurden. Dies bedeutet, dass der Verkäufer den Schaden zu tragen hat, wenn das Pferd ohne Zutun des Käufers krank wird oder sich verletzt. Sollte es sogar sterben, müsste der Käufer auch den Kaufpreis nicht bezahlen, sofern er nicht für den Tod des Tieres verantwortlich ist.

Für Schäden am Pferd während der Probephase haftet der potenzielle Käufer dem Verkäufer gegenüber nur dann, wenn ihn ein Verschulden trifft (Kapitel 4.2.19, Pferd im Recht transparent), wobei die Parteien auch hier vertraglich eine andere Regelung vosehen können. Ein Verkäufer sollte sich daher ein genaues Bild seines Vertragspartners verschaffen und sich - vor allem auch im Interesse des Pferdes - nur dann auf einen Kauf auf Probe einlassen, wenn er hinreichend sicher ist, dass das Tier artgerecht gehalten wird und, soweit absehbar, keinen Schaden nimmt.

Umgekehrt ist die Rechtslage übrigens, wenn das Pferd einen sogenannten Nutzen abwirft, wenn es also beispielsweise ein Fohlen zur Welt bringt, während es sich beim potenziellen Käufer befindet. Anders als das Risiko, das der Noch-Eigentümer zu tragen hat, denn geht der Nutzen mit der Übergabe auf den potenziellen Käufer über. Im gerade genannten Beispiel würde das bedeuten, dass dieser - wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist - das Fohlen behalten dürfte. Voraussetzung ist allerdings, dass er das Mutterpferd nach Ablauf der Probezeit auch tatsächlich kauft. Entscheidet er sich gegen den Kauf, muss er auch das Fohlen wieder zurückgeben.

Merke:

Von der Probezeit zu unterscheiden ist die Währschaftsfrist von neun Tagen bei der Sachgewährleistung. Während der Käufer beim Kauf auf Probe das Recht hat, das Pferd ohne Angabe von Gründen zurückzugeben, kann er eine Rücknahme durch den Verkäufer im Rahmen der Sachgewährleistung nur verlangen, wenn das Pferd einen Mangel aufweist und eine schriftliche Zusicherung vorliegt.

 

Bild Pixabay: "Wem gehört das Fohlen, das während des Probekaufs geboren ist?"

Wem gehört das Fohlen?

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