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Neuer Röntgenleitfaden 2018

Neuerung für mehr Sicherheit beim Pferdekauf

Sie darf beim Pferdekauf nicht fehlen: die Ankaufuntersuchung

Die Ankaufsuntersuchung (AKU) gehört heute zum Standard vor jedem Pferdekauf. Ein Tierarzt prüft hierbei die Gesundheit des Pferdes entweder durch einfache klinische Untersuchung (kleine AKU) oder durch weiterführende Untersuchungen (große AKU). Die häufigste weiterführende Untersuchung ist die röntgenologische Untersuchung, woraufhin das Pferd bisher in eine schulnotenartige Röntgenklasse (1-4) eingeteilt wurde. Die Untersuchungsergebnisse können als Bestandteil mit in den Kaufvertrag aufgenommen werden. Ergibt sich später, dass die vom Tierarzt festgestellten Ergebnisse falsch waren, stehen dem Auftraggeber Schadensersatzansprüche zu. In der Vergangenheit kam es oft zu einer Überbewertung des Röntgenbefundes gegenüber der klinischen Untersuchung des Pferdes.

Aus diesen Gründen ist die medizinische Beurteilung häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, da die Bewertung der Röntgenbilder unter Tierärzten unterschiedlich ausfallen kann. Um mehr Klarheit und Transparenz zu schaffen wurden die bisherigen Röntgenklassen abgeschafft und durch eine detaillierte Beschreibung von Risikobefunden ersetzt. Dabei unterscheidet der Tierarzt genau zwischen Befunden, bei denen das Risiko einer späteren Lahmheit nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann und solchen, die tatsächlich mit einem Lahmheitsrisiko behaftet sind. Letztere werden mit dem Stichwort „Risiko“ gekennzeichnet. Der Röntgenleitfaden dient Tierärzten daher als Interpretationshilfe für die röntgenologische Beurteilung der Gesundheit eines Pferdes.

Die Gesellschaft für Pferdemedizin e.V. (GPM) hat daher den Röntgenleitfaden 2018 herausgegeben, der mit Ablauf des Jahres 2017 die alte Version ablöst.

Durchblick

"Diese Röntgenklassen wurden abgeschafft, abweichende Befunde sollen nun vom Tierarzt beschrieben werden. Wir unterscheiden dabei genau zwischen Befunden, bei denen beispielsweise das Risiko einer späteren Lahmheit nicht zuverlässig eingeschätzt werden kann und solchen, die tatsächlich mit einem Lahmheitsrisiko behaftet sind", erklärt Prof. Dr. Karsten Feige, Vorsitzender des Ausschusses für Pferde der Bundestierärztekammer (BTK) und Präsident der GPM. Risikobehaftete Röntgenbefunde sollen künftig mit dem Stichwort "Risiko", Aufnahmen, die keine Abweichungen aufweisen, mit "o.b.B." (ohne besonderen Befund) gekennzeichnet werden.

Der neue Röntgenleitfaden 2018 umfasst nunmehr 18 Standard-Aufnahmen und damit vier Aufnahmen mehr als bisher. Beispielsweise wird in Zukunft die Aufnahme "vordere Zehe seitlich" auf zwei Bilder aufgeteilt. Dies ermöglicht eine bessere Beurteilbarkeit der drei relevanten Gelenke.

Verkäufer und Käufer können im Einzelfall von der im Leitfaden empfohlenen Anzahl der Röntgenaufnahmen auch abweichen und mehr oder weniger Röntgenbilder anfertigen lassen. Ohne besondere Vereinbarung greift grundsätzlich der neue Standard des Röntgenleitfadens 2018.

Während bisher die Bilder dem Auftraggeber auf CD übergeben wurden sollen sie zukünftig  darüber hinaus in ein modernes App-Format überführt werden.

Der BTK-Ausschuss für Pferde sieht in der Abschaffung der Röntgenklassen einen absoluten Gewinn. "Besonders begrüßenswert ist die damit einhergehende höhere Bewertung der klinischen Untersuchung. Die gängige Praxis, Pferde mit einer Röntgenklasse über II abzuqualifizieren, obwohl nach tierärztlicher Gesamtbeurteilung dafür kein Grund besteht, wird damit beendet", lobt der Ausschussvorsitzende Feige.

Die wichtigsten Verbesserungen im Überblick:

  • die bisher beschriebenen Röntgenklassen werden abgeschafft und durch eine detaillierte Beschreibung mit Kennzeichnung von Risiko-Befunden ersetzt
  • der Standardumfang der Röntgenuntersuchung wird im Sinne einer besseren Aussagekraft auf 18 Röntgenaufnahmen erhöht.
  • Nach Absprache mit dem Auftraggeber ist eine Erweiterung bzw. Reduzierung der Aufnahmen möglich
  • Der Leitfaden kommt nur bei lahmfreien, warmblütigen Reitpferden ab dem Alter von drei Jahren zur Anwendung. Er darf nicht im Rahmen der Diagnostik bei Lahmheitsuntersuchungen verwendet werden und nicht zum Zwecke der Zuchtauswahl.

 

Den neuen Röntgenleitfaden 2018 finden Sie zum Download auch auf unserer Internetseite www.tierrecht-anwalt.de.

 

Fotos: Photo by Evie Shaffer on Unsplash

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